Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG in den vom 24.11.2021 bis zum 19.03.2022 geltenden Fassungen geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die
fristlose Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses darzustellen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagten wurde von der Klägerin eine Testbescheinigung vom „Testzentrum/Teststelle (testing centre): Arztpraxis Dr. med. A., K. 1, XXXX Berlin“ vorgelegt. Im unteren Bereich der Bescheinigung, direkt über der auf den 09.12.2021, 8:55 Uhr, datierten Unterschrift der Frau Dr. A., war als Testergebnis „negativ“ angekreuzt. In der Zeile darüber war angekreuzt der Text „Testung durch Leistungserbringer i.S.d. § 6 Abs. 1 TestV (Test bei service provider)“.
Frau Dr. A. hatte den Corona-Test tatsächlich nicht selbst durchgeführt. Sie betreibt eine Online-Plattform, auf der die sich selbst testenden Nutzer ihre Angaben zu ihrer Person, dem Testdatum, der Testart und des Testanbieters eingeben. Sodann wird von Frau Dr. A. eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt, die durchgeführte Testung dokumentiert oder, nach eigenen Angaben, zertifiziert. Die durchgeführte Testung wird möglicherweise von den Nutzern an Eides statt versichert.
Der Beklagten war dies nicht bekannt. Sie hatte aber sofort Zweifel an der Gültigkeit und Echtheit der Bescheinigung, weil ihr bekannt war, dass sich die Klägerin am 09.12.2021 in J./Hamburg und nicht in Berlin aufhielt, sodass die Durchführung des Tests in Berlin unmöglich war. Eine kurze Internetrecherche bestätigte, dass es kein Testzentrum einer Frau Dr. A. in Berlin gab, sondern vielmehr eine Pressemitteilung des Landkreises Osnabrück vom 26.11.2021 über die Ungültigkeit der von Frau Dr. A. erteilten Testzertifikate sowie unter tagesschau.de ein am 30.11.2021 erschienener Artikel der SWR-Redakteurin Berlin, in dem es unter anderem heißt:
„Der Betreiber der Seite bietet das Ausstellen negativer Corona-Testzertifikate an. Hierfür genügt das Ausfüllen eines Fragebogens. Im Oktober hatten SWR-Recherchen ergeben, dass sich die Testzertifikate auch ohne vorherige Durchführung eines Corona-Selbsttests erhalten lassen. Als überwachende Ärztin wird auf dem Zertifikat die 79-jährige Dr. med. A. genannt, die ihre Frauenarztpraxis nach SWR-Informationen 2013 an eine Nachfolgerin verkaufte.“
Mit Schreiben vom 10.12.2021, das der Klägerin durch persönliche Übergabe an ihren Ehemann zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich fristgemäß zum nächst möglichen Termin wegen unwiederbringlicher Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.
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