Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums und der vorbehaltlosen Zusage des Urlaubsentgelts hat der
Arbeitgeber als Schuldner das nach
§ 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan. Alle danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen entsprechend § 275 Abs. 1 BGB als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen
Arbeitnehmers. Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifvertragsparteien - wie in §§
9,
10 BUrlG - besondere Regelungen zur Nichtanrechnung von
Urlaub treffen, findet eine Umverteilung des Risikos zu Gunsten des Arbeitnehmers statt.
Für den Fall der Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG, die nicht mit einer
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verbunden ist, fehlt es an einer Regelung, was mit bereits bewilligtem Urlaub geschieht. Das IfSG sieht für diesen Fall ebenso wie das BUrlG keine Rechtsfolgen vor.
Diese Lücke in den gesetzlichen Regelungen ist nicht als planwidrig anzusehen.
Die Begriffe „Krankheitsverdächtige“, „Ausscheider“ und „Ansteckungsverdächtige“ sind als gesetzliche Kategorien seit langem bekannt. Sie wurden bereits im BSeuchG verwendet und sind unverändert in § 2 Nr. 5, 6 und 7 IfSG übernommen worden.
Ebenfalls seit langer Zeit vertritt das Bundesarbeitsgericht durchgehend die Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG auf andere ähnlich gelagerte Sachverhalte wegen des Ausnahmecharakters der Norm nicht in Betracht komme. Insoweit geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Bestimmungen der §§ 9, 10 BUrlG nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschriften seien. Ihre entsprechende Anwendung auf andere urlaubsstörende Ereignisse oder Tatbestände, aus denen sich eine Beseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, komme grundsätzlich nicht in Betracht.
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