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§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

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