Wird ein Fahrzeug im Rahmen eines Werkvertrags manuell vorgereinigt, muss der Geschädigte beweisen, dass ein hierbei entstandener Schaden tatsächlich auf die unsachgemäße Vorreinigung zurückzuführen ist. Die sonst bei Waschstraßenschäden geltende Erleichterung der Beweislastverteilung zugunsten des Kunden greift in diesem Fall nicht. Kann der Geschädigte im Fall einer manuellen Vorreinigung den erforderlichen Kausalitätsnachweis nicht führen, geht dies zu seinen Lasten.
Damit ein Kunde gegen den Betreiber einer Waschanlage einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, muss eine schuldhafte und für den eingetretenen Schaden kausale Pflichtverletzung des Betreibers vorliegen. Der Anspruch setzt somit neben der Pflichtverletzung als solcher auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem konkret eingetretenen Schaden voraus.
Erfolgt jedoch - wie vorliegend - eine manuelle Vorreinigung des Fahrzeugs durch Mitarbeiter des Betreibers, findet diese Beweiserleichterung keine Anwendung. In einem solchen Fall trägt der Geschädigte die volle Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden gerade durch die unsachgemäße manuelle Vorreinigung verursacht wurde (vgl. LG Bochum, 27.02.2004 - Az: 10 S 48/03; OLG Hamm, 12.04.2002 - Az: 12 U 170/01). Die Abgrenzung zwischen automatisiertem und manuellem Reinigungsvorgang ist damit von zentraler Bedeutung für die Frage, welche Partei das Risiko der Unaufklärbarkeit des Schadenshergangs trägt.
Reinigungsvertrag als Werkvertrag und die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch
Ein Vertrag über eine Fahrzeugreinigung ist als Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 2 BGB zu qualifizieren. Der Betreiber der Waschanlage schuldet dabei nicht lediglich die Erbringung der Reinigungsleistung selbst, sondern hat im Rahmen der Vertragsdurchführung zugleich Schutzpflichten im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu wahren. Diese Schutzpflichten sollen verhindern, dass dem Kunden im Zuge der Reinigung Schäden an seinem Fahrzeug entstehen.Damit ein Kunde gegen den Betreiber einer Waschanlage einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, muss eine schuldhafte und für den eingetretenen Schaden kausale Pflichtverletzung des Betreibers vorliegen. Der Anspruch setzt somit neben der Pflichtverletzung als solcher auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem konkret eingetretenen Schaden voraus.
Wie verteilt sich die Beweislast bei Waschstraßenschäden?
Bei klassischen Waschstraßenunfällen, bei denen das Fahrzeug den automatisierten Waschvorgang durchläuft, gilt zugunsten des Geschädigten regelmäßig eine erleichterte Beweislastverteilung (vgl. BGH, 23.01.1975 - Az: VII ZR 137/73). Diese Erleichterung beruht auf dem Umstand, dass der Kunde auf den technischen Ablauf innerhalb der Anlage typischerweise keinen Einfluss nehmen kann und der Geschehensablauf allein in der Sphäre des Anlagenbetreibers liegt.Erfolgt jedoch - wie vorliegend - eine manuelle Vorreinigung des Fahrzeugs durch Mitarbeiter des Betreibers, findet diese Beweiserleichterung keine Anwendung. In einem solchen Fall trägt der Geschädigte die volle Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden gerade durch die unsachgemäße manuelle Vorreinigung verursacht wurde (vgl. LG Bochum, 27.02.2004 - Az: 10 S 48/03; OLG Hamm, 12.04.2002 - Az: 12 U 170/01). Die Abgrenzung zwischen automatisiertem und manuellem Reinigungsvorgang ist damit von zentraler Bedeutung für die Frage, welche Partei das Risiko der Unaufklärbarkeit des Schadenshergangs trägt.
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LG Kempten, 04.08.2016 - Az: 51 S 630/16
ECLI:DE:LGKEMPT:2016:0804.51S630.16.0A
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