Werden Auspackhilfen im Supermarkt mit einem Stundenlohn von 5 EUR bezahlt, so ist dies sittenwidrig niedrig. Dieser Stundenlohn liegt um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen und im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrags. Der Arbeitgeber muss daher den Arbeitnehmern die tarifliche Vergütung nachzahlen.
LAG Bremen, 17.06.2008 - Az: 1 Sa 29/08
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