Ausnahmsweise kann eine arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung auch dann bestehen, wenn der
Arbeitnehmer länger als sechs Wochen
arbeitsunfähig ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Vergleiches bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt ist und der Arbeitnehmer lediglich aufgrund der Konfliktsituation an seinem Arbeitsplatz nicht arbeitsfähig ist, bei jedem anderen
Arbeitgeber die Tätigkeit aber ausführen könnte.
In diesem Falle liegt keine Arbeitsunfähigkeit im eigentlichen Sinne vor, da die krankheitsbegründende Konfliktsituation mit der Freistellung von der Arbeitsleistung entfällt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall ist die atypische Situation eingetreten, dass die Vermutung der Beklagten, die Klägerin sei über den 15.12.2003 hinaus arbeitsunfähig gewesen, für den Fall einer weiter bestehenden Arbeitsverpflichtung zuträfe, nicht aber für den im Vergleich geregelten Fall des Wegfalls der Arbeitsverpflichtung der Klägerin. Im Hinblick auf diese im Vergleich vereinbarte, den
Arbeitsvertrag modifizierende Regelung kann die Klägerin nach den Feststellungen des sie behandelt habenden Arztes nicht als arbeitsunfähig im Sinne des
Entgeltfortzahlungsgesetzes angesehen werden. Arbeitsunfähigkeit ist stets bezogen auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers festzustellen. Arbeitsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer seiner konkreten Tätigkeit nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.
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