Der Ausspruch einer sog. „Druckkündigung“ kann gerechtfertigt sein, wenn sich ein erheblicher Teil der Belegschaft nachhaltig weigert, mit einem wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe zusammenzuarbeiten und es deshalb bereits wiederholt zu Arbeitsniederlegungen gekommen ist, die den Betriebsablauf erheblich störten. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber den die Arbeit niederlegenden Arbeitnehmern auszusprechen, wenn solche aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem gekündigten Arbeitnehmer und seinen Kollegen keinen Erfolg versprechen, den Betriebsfrieden wiederherzustellen.
LAG Bremen, 17.06.2015 - Az: 3 Sa 129/14
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