Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieNach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind
Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist.
Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (st. Rspr, vgl zuletzt BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R).
Dabei muss das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitsschaden in Überzeugungskraft des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend ist die Klägerin als abhängig beschäftigte Mitarbeiterin grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert.
Auch die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, ist dieser Beschäftigung zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Maßgebend ist, ob die zum Unfall führende Handlung der versicherten Tätigkeit dienen sollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt werden. Handelt ein Beschäftigter zur Erfüllung einer sich aus dem
Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen.
Bei darüber hinausgehenden Erweiterungen des Versicherungsschutzes, zum Beispiel auf
Dienstreisen, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Der Verletzte muss dann durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben und deshalb „Versicherter“ sein.
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