§ 27a Abs. 3 S. 3 SGB V sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Kostenerstattung in Höhe von 50% durch die Krankenkasse nur unter der Bedingung erfolgen darf, dass dem gesetzlich Versicherten ein Eigenanteil in Höhe von 50% verbleibt, der nicht durch Zahlungen Dritter bzw. Leistungsansprüche außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt ist.
SG Nürnberg, 28.01.2022 - Az: S 11 KR 767/19
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