Der Urlaubsanspruch nach §
1,
3 Abs. 1 BurlG entsteht auch während vereinbarten Sonderurlaub und einem aus diesem Grund ruhendem
Arbeitsverhältnis.
Dieser
Urlaub erlischt gemäß
§ 7 Abs. 3 S. 1 BurlG mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Vereinbarung von Sonderurlaub begründet keinen Übertragungstatbestand gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BurlG. Eine weitergehende Übertragung von Urlaubsansprüchen im Falle von Sonderurlaub ist auch nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben geboten.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der
Arbeitgeber bei einer möglichen Gewährung von zustehendem Urlaub im Urlaubsjahr zur Vermeidung von Schadensersatzpflichten zu einer Zuweisung von Urlaub auch ohne entsprechenden Antrag verpflichtet ist.
Jedenfalls kann sich ein Arbeitgeber, der im Rahmen eines Verfahrens zur Urlaubserteilung unzutreffende Angaben zu bestehenden Urlaubsansprüchen macht und so eine mögliche rechtzeitige Beantragung zustehenden Urlaubs zumindest erschwert, nicht auf einen Verfall der Urlaubsansprüche berufen.