Wird dem Arbeitnehmer in erster Linie außerordentlich und nur hilfsweise ordentlich gekündigt, liegt nur eine Kündigungserklärung vor. Ein auf die fristlose Kündigung gerichteter Feststellungsantrag des Arbeitnehmers wahrt daher die Drei-Wochen-Frist auch für die ordentliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erklärt, auch diese angreifen zu wollen.
Die Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB rechtfertigt (vgl. BAG, 16.03.2000 - Az: 2 AZR 75/99). Ein Arbeitnehmer, der eigenmächtig Urlaub nimmt, entfernt sich unbefugt vom Arbeitsplatz und hat die sich aus dieser Arbeitsvertragsverletzung ergebenden Folgen zu tragen.
Hierbei ist in jeden Fall eine Interessenabwägung geboten zu prüfen, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt bzw. ob als milderes Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ausreicht.
Die Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB rechtfertigt (vgl. BAG, 16.03.2000 - Az: 2 AZR 75/99). Ein Arbeitnehmer, der eigenmächtig Urlaub nimmt, entfernt sich unbefugt vom Arbeitsplatz und hat die sich aus dieser Arbeitsvertragsverletzung ergebenden Folgen zu tragen.
Hierbei ist in jeden Fall eine Interessenabwägung geboten zu prüfen, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt bzw. ob als milderes Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ausreicht.
LAG Düsseldorf, 27.04.2011 - Az: 7 Sa 1418/10
ECLI:DE:LAGD:2011:0427.7SA1418.10.00
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