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Behördliche Quarantäneanordnung während genehmigten Urlaubs

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Die Klägerin begehrt eine Verdienstausfallentschädigung (Kostenerstattung der Arbeitgeberaufwendungen) nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die Klägerin ist Arbeitgeberin von Herrn … … Mit Antrag vom 5. Februar „2020“, bei der Regierung von Unterfranken eingegangen am 11. Februar 2021, beantragte die Klägerin Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach §§ 56 ff. IfSG. Im Antrag gab sie an, für ihren Mitarbeiter habe vom 23. Dezember 2020 bis 7. Januar 2021 ein Tätigkeitsverbot/Absonderung (Quarantäne) bestanden.

Der Mitarbeiter habe keine Tätigkeit im Homeoffice und auch keine Ersatztätigkeit ausüben können. Sie habe dem Arbeitnehmer ein Netto-Arbeitsentgelt für die Dauer des Tätigkeitsverbots von 1.523,65 EUR bereits überwiesen sowie jeweils den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil abgeführt betreffend Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 328,80 EUR, Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 399,72 EUR, Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Höhe von 51,58 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 76,28 EUR. Sie fügte eine Bescheinigung des Landratsamtes Aschaffenburg über die Anordnung einer häuslichen Quarantäne vom 7. Januar 2021 bei.

Mit Bescheid vom 22. März 2021 gewährte die Regierung von Unterfranken eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 271,08 EUR (Nr. 1). Sozialversicherungsbeiträge wurden in Höhe von 153,78 EUR erstattet (Nr. 2). Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Nr. 3). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung beruhe auf § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG.

Eine Entschädigung in Geld erhalte demnach, wer unter anderem aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliege oder unterworfen werde und dadurch einen Verdienstausfall erleide. Bei Arbeitnehmern habe der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge würden erstattet, § 56 Abs. 5 Sätze 1 und 2 IfSG. Die vorgenannten Voraussetzungen seien für den Zeitraum vom 4. Januar 2021 bis zum 7. Januar 2021 gegeben. Die Entschädigung bemesse sich gemäß § 56 Abs. 2 IfSG nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen werde die Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Folglich sei für vier Tage eine Verdienstausfallentschädigung zu gewähren gewesen.

Daneben würden für die Dauer der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen nach § 57 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 überdies die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Im Übrigen habe dem Antrag jedoch nicht entsprochen werden können, da insoweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen. Soweit der Anspruchsberechtigte bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe, liege kein kausaler Verdienstausfall vor. Da dem Anspruchsberechtigten im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Urlaub gewährt worden sei, bestehe bereits ein Lohnfortzahlungsanspruch und es könne für diesen Zeitraum keine zusätzliche Entschädigung bzw. Erstattung des Verdienstausfalls nach § 56 Abs. 1 IfSG geltend gemacht werden.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2021 hob die Regierung von Unterfranken den Bescheid vom 22. März 2021 auf, soweit die Erstattung der Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 271,08 EUR und der Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 153,78 EUR abgelehnt worden sei (Nr. 1) und gewährte eine Erstattung der Verdienstausfallentschädigung (Nr. 2) sowie der Sozialversicherungsbeiträge (Nr. 3) in vorbezeichneter Höhe. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung seien vorliegend für den Zeitraum der Absonderung vom 23. Dezember 2020 und vom 1. Januar bis 7. Januar 2021 gegeben.


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Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathHont Péter Hetényi

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