Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der Inhalt eines Änderungsangebotes muss aus der Sicht des Empfängers so hinreichend bestimmt sein, dass dieser die Folgen der Annahme dieses Angebots hinreichend konkret abschätzen kann, hier vor allem bezüglich der angebotenen Tätigkeit im In- und Ausland.
Hierzu führte das Gericht aus:
Erstes Element einer wirksamen
Änderungskündigung ist die Beendigungskündigung.
Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes bzw. bestimmbares und damit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss zum einen dem Schriftformerfordernis des
§ 623 BGB entsprechen. Zum anderen muss für den Empfänger aus Gründen der Rechtssicherheit bereits im Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung das Änderungsangebot hinreichend klar bestimmt sein bzw. sich dessen Inhalt eindeutig bestimmen lassen. Es reicht nicht aus, dass die
Arbeitgeberin das Änderungsangebot später klarstellt oder sich der gekündigte
Arbeitnehmer die jeweils für ihn günstigsten Teile heraussuchen kann.
Der notwendige Zusammenhang zwischen Beendigungskündigung und Änderungsangebot besteht nur dann, wenn das Änderungsangebot spätestens mit dem Zugang der Kündigungserklärung abgegeben wird. In der Praxis wird überwiegend und aus guten Gründen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beendigungskündigung und das Änderungsangebot gleichzeitig – in einer Urkunde – auszusprechen. Ein nach Zugang der Beendigungskündigung unterbreitetes Änderungsangebot ist nicht zu berücksichtigen.