Schließt der
Arbeitgeber mit
Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 AltZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Der Stichtag muss den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden. Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Erlass des Kultusministeriums vom 03.04.2014 oder der Haushaltsführungserlass des Finanzministeriums vom 19.02.2015 eine ausreichende Bekanntgabe eines Stichtags an die Arbeitnehmer darstellen können. Die darin enthaltene Vorgabe, im Falle des Erfordernisses einer Neueinstellung in der Regel Altersteilzeitanträge abzulehnen, stellt keine Entscheidung dar, zukünftig keine Altersteilzeitarbeitsverträge mehr abzuschließen.
Auch bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber nicht gehindert, dem Begehren des Arbeitnehmers, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, dringende dienstliche oder betriebliche Belange entgegen zu halten. Finanzielle Belastungen können die Ablehnung allenfalls dann rechtfertigen, wenn diese über die Aufwendungen hinausgehen, die typischerweise mit dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages verbunden sind, unverhältnismäßig hoch sind oder es aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht mehr möglich ist, die notwendigen Ersatzeinstellungen vorzunehmen.