Ein Betriebsgeheimnis liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage gegen die Kündigungen aus zutreffenden Gründen abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe gegen die ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht in mehrfacher Hinsicht wiederholt und nachhaltig verstoßen. Hinsichtlich der Weitergabe der Anschrift und vollständigen Verbindungsdaten der in C ansässigen Lieferantin der Beklagten - der Firma J Ltd. - an die Firma L GmbH unter gleichzeitiger Beifügung von Bildern der dort produzierten Duschkabinen läge ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen.
Ein Betriebsgeheimnis läge bereits dann vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig seien, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen.
Der Kläger habe der Firma L GmbH eine mögliche Bezugsquelle für die im Unternehmensbereich der Beklagten vertriebenen Waren genannt, die geeignet gewesen sei, dort eigene Einkäufe zu tätigen oder gar zu Konkurrenzzwecken gegenüber der Beklagten produzieren zu lassen. Insbesondere die Weitergabe von Bildern der dort produzierten Duschkabinen versetze die Firma L GmbH in die Lage, sich umfassend ein Bild über die dort produzierten Duschkabinen in der Verfolgung eigener Geschäftsinteressen zu machen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung und hilfsweise ordentliche Kündigung auf den Vorwurf des Verrates von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Tat- als auch hilfsweisen Verdachtskündigung, gestützt.Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage gegen die Kündigungen aus zutreffenden Gründen abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe gegen die ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht in mehrfacher Hinsicht wiederholt und nachhaltig verstoßen. Hinsichtlich der Weitergabe der Anschrift und vollständigen Verbindungsdaten der in C ansässigen Lieferantin der Beklagten - der Firma J Ltd. - an die Firma L GmbH unter gleichzeitiger Beifügung von Bildern der dort produzierten Duschkabinen läge ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen.
Ein Betriebsgeheimnis läge bereits dann vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig seien, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen.
Der Kläger habe der Firma L GmbH eine mögliche Bezugsquelle für die im Unternehmensbereich der Beklagten vertriebenen Waren genannt, die geeignet gewesen sei, dort eigene Einkäufe zu tätigen oder gar zu Konkurrenzzwecken gegenüber der Beklagten produzieren zu lassen. Insbesondere die Weitergabe von Bildern der dort produzierten Duschkabinen versetze die Firma L GmbH in die Lage, sich umfassend ein Bild über die dort produzierten Duschkabinen in der Verfolgung eigener Geschäftsinteressen zu machen.
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LAG Rheinland-Pfalz, 16.09.2011 - Az: 6 Sa 278/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0916.6SA278.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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