Im Kammertermin wurde die Klage eines fristlos gekündigten stellvertretenden Store-Leiters des FC Bayern Fan-Shop im CentrO teilweise abgewiesen. Die fristlose Kündigung ist wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist beendet.
Die Kammer vertritt die Ansicht, dass der Vorwurfe der Kläger habe einen Gutschein im Wert von 23,00 € unberechtigt verwendet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, sodass die Kündigungsschutzklage abzuweisen war.
Dem Klageantrag auf Erteilung eines Endzeugnisses wurde stattgegeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der widerklagend erhobene und abgetrennte Zahlungsanspruch war noch nicht entscheidungsreif.
Die Kammer vertritt die Ansicht, dass der Vorwurfe der Kläger habe einen Gutschein im Wert von 23,00 € unberechtigt verwendet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, sodass die Kündigungsschutzklage abzuweisen war.
Dem Klageantrag auf Erteilung eines Endzeugnisses wurde stattgegeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der widerklagend erhobene und abgetrennte Zahlungsanspruch war noch nicht entscheidungsreif.
ArbG Oberhausen, 15.11.2021 - Az: 3 Ca 400/21, 3 Ca 781/20
Quelle: PM des ArbG Oberhausen
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos
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