Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer, der bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt ist und dort seinen Dienstsitz hat, zum Leiter eines Teams bestellt wird, das sich (auch) aus Arbeitnehmern eines deutschen Betriebs zusammensetzt.
Bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied ist für das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung auf seine organisatorische Zuordnung zu einem neuen Arbeitsbereich abzustellen und nicht erst auf die spätere tatsächliche Übernahme der neuen Aufgaben nach Beendigung der Freistellung.
Dafür spricht nicht schon zwingend, dass eine Freistellung regelmäßig keine Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt, weil dem Arbeitnehmer gerade keine andere Tätigkeit zugewiesen, sondern lediglich der bisherige Arbeitsbereich mangels Beschäftigungsmöglichkeit ersatzlos entzogen wird, und daher für die Rückkehr aus der Freistellung nichts anderes gelten kann.
Bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied ist für das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung auf seine organisatorische Zuordnung zu einem neuen Arbeitsbereich abzustellen und nicht erst auf die spätere tatsächliche Übernahme der neuen Aufgaben nach Beendigung der Freistellung.
Dafür spricht nicht schon zwingend, dass eine Freistellung regelmäßig keine Versetzung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt, weil dem Arbeitnehmer gerade keine andere Tätigkeit zugewiesen, sondern lediglich der bisherige Arbeitsbereich mangels Beschäftigungsmöglichkeit ersatzlos entzogen wird, und daher für die Rückkehr aus der Freistellung nichts anderes gelten kann.
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LAG Köln, 17.07.2020 - Az: 9 TaBV 73/19
Vorgehend: ArbG Bonn, 24.10.2019 - Az: 3 BV 33/19
Nachfolgend: BAG - Az: 1 ABR 30/20 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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