Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene
Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der
Probezeit erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, benachteiligt den in der Weiterbildung befindlichen Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des §§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner voraus. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen.
Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt.
Rechtliche Maßstäbe zur Bewertung der Unangemessenheit der vorliegenden Vertragsklausel ergeben sich im Streitfall einerseits aus
§ 622 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 BGB und andererseits aus
§ 15 Abs. 4 TzBfG.
Die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB stellt das Ergebnis einer Abwägung zwischen den grundrechtlichen Positionen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Einerseits soll der Arbeitnehmer vor einem plötzlichen Arbeitsplatzverlust geschützt werden. Andererseits soll das Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst großen Flexibilität angemessen berücksichtigt werden. Die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB sollen den Bestandsschutz bei zunehmender Betriebszugehörigkeit zugunsten des
Arbeitnehmers erhöhen. Für den
Arbeitgeber verbleibt es grundsätzlich bei der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Allerdings lässt § 622 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 BGB eine beiderseitige Verlängerung der Kündigungsfrist zu, sofern für die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart wird als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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