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Von wem kann sich der Betreuer beraten lassen?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Betreuungen werden von verschiedenen Personen, sowohl beruflich als auch ehrenamtlich, übernommen. Da eine Betreuung eine Vielzahl von Bereichen tangieren kann, ergeben sich immer wieder rechtlich, medizinische, organisatorische und sonstige Fragen. Insoweit besteht ein gewisser Beratungsbedarf.

Zur Beratung des Betreuers stehen zunächst sowohl die Betreuungsbehörde (Betreuungsstelle) als auch das Betreuungsgericht zur Verfügung.

Anspruch auf Unterstützung durch das Betreuungsgericht

Das Betreuungsgericht führt nicht nur die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit des Betreuers, es ist gemäß § 1861 BGB dazu verpflichtet, den Betreuer bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu beraten. Somit ist das Betreuungsgericht bei Fragen zur Umsetzung der Betreuung gerade für ehrenamtliche Betreuer eine wichtige Hilfe sowohl für die Amtseinführung als auch für die fortlaufende Amtsführung.

Es besteht seitens des Betreuers grundsätzlich ein Rechtsanspruch gegen das Betreuungsgericht dahingehend, dass konkrete, eine Betreuung betreffende Fragen vollständig, verständlich und abschließend beantwortet werden.

Sollte das Betreuungsgericht eine gewünschte Auskunft verweigern, kann dies die Amtsführung für den Betreuer unzumutbar machen und er kann seine Entlassung nach § 1868 Abs. 4 BGB verlangen.

Haftungsentlassung nach Unterstützung durch das Betreuungsgericht

Wurde eine Maßnahme nach Rücksprache und mit Einverständnis des Betreuungsgerichts vorgenommen, führt dies regelmäßig dazu, dass der Betreuer von seiner Haftung entlastet wird. Der Betreuer kann also auf die Rechtsgültigkeit der Aussagen des Betreuungsgerichts vertrauen und muss keine zusätzliche Absicherung vornehmen.

Betreuungsbehörde muss Betreuer beraten!

Betreuungsstellen beraten sowohl Betroffene, Angehörige als auch Interessierte. Die Betreuungsstellen sind kommunale, staatliche Einrichtungen und üblicherweise bei den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten angesiedelt.

Die Betreuungsstelle ist u.a. auch für die Erstellung eines Sozialbereichts zuständig, berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte in allen Angelegenheiten rund um die rechtliche Betreuung und sichert die Einführung und Fortbildung der Betreuer.

Daneben gehören auch andere Hilfen  zur Vermeidung einer Betreuung oder die Unterstützung bei einer notwendigen Unterbringung (Unterbringungshilfe) zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde.

Weiterhin gehört die Betreuungsgerichtshilfe, also die Unterstützung der Betreuungsgerichte bei der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, zu den Aufgaben.

Betreuer haben gegenüber den Betreuungsbehörden einen Rechtsanspruch auf Unterstützung und Beratung (§ 5 BtOG).

Versicherungs- und rentenrechtliche Fragen

Für spezielle Fragen etwa des Versicherungs- oder Rentenrechts kann der Betreuer sich an die jeweils betroffene Einrichtung wenden.

Weitere Möglichkeiten

Daneben gibt es zahlreiche private Organisationen, die das Betreuungswesen fördern. So unterstützen Betreuungsvereine, ggf. unter Hinzuziehung von Fachkräften bei konkreten Fragen rund um das Betreuungsrecht oder die Betreuung. Betreuungsvereine führen nicht nur Betreuungen, sie leisten auch diverse weitere Aufgaben, wie die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer und deren Fortbildung.
Stand: 15.01.2024 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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