Die gezielte Durchsuchung eines Dienstcomputers nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen sowie deren Sicherung und Weitergabe an Dritte kann „an sich“ ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer dabei Beweise für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sichern möchte, ohne von seinem Arbeitgeber mit solchen Ermittlungen betraut worden zu sein.
Ob eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung wirksam ist, muss jedoch anhand einer Abwägung des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers mit dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall festgestellt werden. Dabei sind insbesondere die Schwere und die Auswirkungen des Verstoßes, die Motive des Arbeitnehmers, der Verzicht auf interne Abhilfeschritte, der Grad des Verschuldens, die Wiederholungsgefahr und die Dauer des beanstandungsfreien Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
Im hier zu entscheidenden Einzelfall hielt die Kammer eine Abmahnung für eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers und die außerordentliche fristlose Kündigung dementsprechend für unverhältnismäßig.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer dabei Beweise für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sichern möchte, ohne von seinem Arbeitgeber mit solchen Ermittlungen betraut worden zu sein.
Ob eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung wirksam ist, muss jedoch anhand einer Abwägung des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers mit dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall festgestellt werden. Dabei sind insbesondere die Schwere und die Auswirkungen des Verstoßes, die Motive des Arbeitnehmers, der Verzicht auf interne Abhilfeschritte, der Grad des Verschuldens, die Wiederholungsgefahr und die Dauer des beanstandungsfreien Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
Im hier zu entscheidenden Einzelfall hielt die Kammer eine Abmahnung für eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers und die außerordentliche fristlose Kündigung dementsprechend für unverhältnismäßig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2020 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, da es an einem wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung fehlte. Ob die Mitarbeitervertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.Urteil freischalten
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ArbG Aachen, 22.04.2021 - Az: 8 Ca 3432/20
ECLI:DE:ARBGAC:2021:0422.8CA3432.20.00
Nachfolgend: LAG Köln, 02.11.2021 - Az: 4 Sa 290/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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