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Kündigung wegen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Einem Arbeitnehmer, der eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber gestellt hat, weil die Erfolgsaussichten eines innerbetrieblichen Klärungsversuchs als gering anzusehen sind, kann nicht aus diesem Grunde gekündigt werden, wenn er nicht leichtfertig gehandelt hat. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zunächst eine innerbetriebliche Klärung anzustreben.


BAG, 07.12.2006 - Az: 2 AZR 400/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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