Einem Arbeitnehmer, der eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber gestellt hat, weil die Erfolgsaussichten eines innerbetrieblichen Klärungsversuchs als gering anzusehen sind, kann nicht aus diesem Grunde gekündigt werden, wenn er nicht leichtfertig gehandelt hat. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zunächst eine innerbetriebliche Klärung anzustreben.
BAG, 07.12.2006 - Az: 2 AZR 400/05
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