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Kündigung wegen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Einem Arbeitnehmer, der eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber gestellt hat, weil die Erfolgsaussichten eines innerbetrieblichen Klärungsversuchs als gering anzusehen sind, kann nicht aus diesem Grunde gekündigt werden, wenn er nicht leichtfertig gehandelt hat. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zunächst eine innerbetriebliche Klärung anzustreben.


BAG, 07.12.2006 - Az: 2 AZR 400/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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