Eine
Änderungskündigung ist gemäß
§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wenn sie vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen wird, ohne dass der
Betriebsrat eine eindeutig abschließende Stellungnahme abgegeben hat. Allein die Mitteilung eines Beschlussergebnisses genügt dafür nicht - der
Arbeitgeber muss aufgrund besonderer Anhaltspunkte ausschließen können, dass sich der Betriebsrat noch einmal äußern wird. Enthält die Stellungnahme des Betriebsrats eine Bitte um weitere Informationen, fehlt es an diesen besonderen Anhaltspunkten.
Das
Beteiligungsverfahren nach § 102 BetrVG dient dem Zweck, dem Betriebsrat vor dem Ausspruch einer
Kündigung eine Einflussnahme auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers zu ermöglichen (vgl. BAG, 13.12.2012 - Az:
6 AZR 348/11; BAG, 22.09.1994 - Az: 2 AZR 31/94). Die vom Betriebsrat vorgebrachten Einwendungen sollen den Arbeitgeber gegebenenfalls dazu veranlassen, von seinem Kündigungsvorhaben Abstand zu nehmen oder es in geänderter Form zu verwirklichen - etwa anstatt einer Beendigungskündigung „nur“ eine Änderungskündigung zu erklären oder dem Arbeitnehmer mit einer Änderungskündigung einen geringeren Eingriff in seinen „Besitzstand“ anzutragen. Soweit dieser präventive Kündigungsschutz nicht durchgreift, kann der Betriebsrat mit einem Widerspruch die individuelle Rechtsstellung des
Arbeitnehmers im
Kündigungsschutzprozess verbessern.
Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Eine vor Ablauf dieser Wochenfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat muss mit seiner Äußerung jedoch nicht bis zum Fristablauf warten. Er kann bereits zuvor zur mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung nehmen. Das Beteiligungsverfahren ist dann mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet, und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (vgl. BAG, 23.10.2014 - Az: 2 AZR 736/13).
Entscheidend ist, dass einer Äußerung des Betriebsrats während des Anhörungsverfahrens nur dann fristverkürzende Wirkung zukommt, wenn der Arbeitgeber ihr unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BAG, 12.03.1987 - Az: 2 AZR 176/86). Diese muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal - und sei es „nur“ zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung - äußern möchte (vgl. BAG, 26.01.1995 - Az: 2 AZR 386/94). Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen (vgl. BAG, 24.06.2004 - Az: 2 AZR 461/03).
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