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Fristlose Kündigung wegen Morddrohung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der seinen Vorgesetzten massiv bedroht haben soll, gerechtfertigt ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber wirft seinem seit 1988 beschäftigten Arbeitnehmer vor, es bestehe der dringende Verdacht, dieser habe seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab“ bedroht. Hintergrund sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein.

Die Beklagte hat behauptet, der Vorgesetzte habe den Kläger an seiner markanten Stimme erkannt. Seine Telefonnummer sei nur wenigen Personen bekannt. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen wurde der Vorgesetzte des Klägers am 19.12.2014 gegen 20:50 Uhr von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt befindet, angerufen. Der Kläger hat vorgetragen, sich zum Zeitpunkt des Telefonanrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger den streitigen Anruf getätigt hat. Bei dem Anruf handelt sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Die vom Kläger selbst in Zweifel gezogene eigene Prozessfähigkeit lag vor. Dies folgt aus dem Ergebnis eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.


ArbG Düsseldorf, 15.08.2016 - Az: 7 Ca 415/15

ECLI:DE:ARBGD:2016:0815.7CA415.15.00

Nachfolgend: LAG Düsseldorf, 08.06.2017 - Az: 11 Sa 823/16

Quelle: PM des ArbG Düsseldorf

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