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Kündigung eines Bergmanns auf Prosper-Haniel unwirksam

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Kläger war seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlebergbaus, als Arbeiter unter Tage auf dem Bergwerk Prosper-Haniel beschäftigt. Das Bergwerk stellte im September 2018 als letztes Steinkohlenbergwerk in der Bundesrepublik Deutschland die Kohlenförderung ein. Seitdem fanden Aufräumungsarbeiten, das sog. „Rauben”, statt.

Im Anschluss daran war und ist die Beklagte (weiterhin) zur Grundwassersicherung verantwortlich. Diese sogenannten Ewigkeitsarbeiten sollten von anderen Betrieben des Unternehmens betrieben werden. Im Rahmen des Auslaufens der Steinkohlenförderung können ältere und länger beschäftigte Bergleute Anpassungsgeld (APG) erhalten, bis sie Rentenleistungen aus der Knappschaft erhalten.

Dem Kläger steht diese Möglichkeit auf Grund seines Alters und der Dauer seiner Tätigkeit im Bergbau nicht zu.

Bereits im Jahr 2015 wurde in einem mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleich die Schließung des Bergwerks Prosper-Haniel angesprochen. Im Januar 2019 schlossen die Beklagte und der örtliche Betriebsrat der Zeche Prosper-Haniel einen Interessenausgleich mit Namensliste, die den Namen des Klägers enthält. Insgesamt mindestens 178 APG-berechtigten Arbeitnehmern wurde nicht gekündigt, sie wurden stattdessen überwiegend in den Betrieb verlegt, der nunmehr auch für die Wasserhaltung von Prosper-Haniel zuständig ist.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 03.06.2019 zum 31.12.2019. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben.

Die Kündigung ist unwirksam, weil die Beklagte die im Rahmen der Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultation mit dem falschen, weil unzuständigen Gremium, dem örtlichen Betriebsrat, durchgeführt hat. Nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn der Maßnahme ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich über mehrere Betriebe erstreckt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf. Dies hat die Beklagte nicht beachtet. Sie hat nicht nur - isoliert - den Betrieb des Bergwerks Prosper-Haniel geschlossen, sondern darüber hinaus entschieden, von wo aus und mit welchen - zum Teil noch zu verlegenden - Arbeitnehmern die anschließenden Ewigkeitsarbeiten von einem anderen Betrieb aus erledigt werden sollten.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses geltend gemacht hat, wurde die Berufung zurückgewiesen.

Die Schließung der Zeche Prosper Haniel war damit nur letzter Baustein eines einheitlichen Konzepts.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.


LAG Düsseldorf, 15.10.2020 - Az: 11 Sa 799/19

Quelle: PM des LAG Düsseldorf


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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