Ein gekündigter Arbeitnehmer muss seinen Dienstwagen sofort abgeben - dies gilt auch dann, wenn er diesen privat nutzen durfte und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gerichtlich vorgeht.
Der Dienstwagen ist spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugegeben.
Dies gilt auch dann, wenn gegen die Kündigung vorgegangen wird, da diese solange schwebend wirksam ist, bis ein Arbeitsgericht die Kündigung nicht für unwirksam erklärt hat.
Eine Ausnahme gibt es nur für den Fall, dass die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Wird im späteren Verlauf die Kündigung für unwirksam erklärt, so kann der Arbeitnehmer dann Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Dienstwagen ist spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugegeben.
Dies gilt auch dann, wenn gegen die Kündigung vorgegangen wird, da diese solange schwebend wirksam ist, bis ein Arbeitsgericht die Kündigung nicht für unwirksam erklärt hat.
Eine Ausnahme gibt es nur für den Fall, dass die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Wird im späteren Verlauf die Kündigung für unwirksam erklärt, so kann der Arbeitnehmer dann Schadensersatzansprüche geltend machen.
ArbG Stuttgart, 18.05.2010 - Az: 16 Ga 50/10
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


