Ein gekündigter Arbeitnehmer muss seinen Dienstwagen sofort abgeben - dies gilt auch dann, wenn er diesen privat nutzen durfte und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung gerichtlich vorgeht.
Der Dienstwagen ist spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugegeben.
Dies gilt auch dann, wenn gegen die Kündigung vorgegangen wird, da diese solange schwebend wirksam ist, bis ein Arbeitsgericht die Kündigung nicht für unwirksam erklärt hat.
Eine Ausnahme gibt es nur für den Fall, dass die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Wird im späteren Verlauf die Kündigung für unwirksam erklärt, so kann der Arbeitnehmer dann Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Dienstwagen ist spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugegeben.
Dies gilt auch dann, wenn gegen die Kündigung vorgegangen wird, da diese solange schwebend wirksam ist, bis ein Arbeitsgericht die Kündigung nicht für unwirksam erklärt hat.
Eine Ausnahme gibt es nur für den Fall, dass die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Wird im späteren Verlauf die Kündigung für unwirksam erklärt, so kann der Arbeitnehmer dann Schadensersatzansprüche geltend machen.
ArbG Stuttgart, 18.05.2010 - Az: 16 Ga 50/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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