Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie begründen keinen (gebundenen) Anspruch auf Hinausschieben eines antragsgemäß genehmigten Urlaubs oder auf Rücknahme der Urlaubsgenehmigung.
Soweit dort ausgeführt wird, der angefochtene Beschluss basiere auf der rechtlich nicht haltbaren Feststellung des Gerichts, es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer den Urlaub für den streitigen Zeitraum vom 1. Mai - 24. Mai 2020 beantragt hat, wird die Begründung des Verwaltungsgerichts unzutreffend wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, es sei unerheblich, ob der Antragsteller den Erholungsurlaub im streitigen Zeitraum formal beantragt hat. Er habe jedenfalls den streitgegenständlichen Zeitraum in die Gesamtübersicht Jahresplanung 2020 seiner Dienststelle als Erholungsurlaub eintragen lassen und augenscheinlich bereits eine dreiwöchige Reise in die USA gebucht. Damit habe der Antragsteller, unabhängig von einem förmlichen Urlaubsantrag, einen nach außen tretenden Willen manifestiert, in der hier streitigen Zeit einen Erholungsurlaub anzutreten. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Der Antragssteller hat (konkludent) Urlaub für den in Streit stehenden Zeitraum beantragt. Das ergibt sich nach Gesamtwürdigung der folgenden Umstände:
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den ihm in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 24. Mai 2020 genehmigten Urlaub zu verschieben, zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, abgelehnt. Die Beschwerdebegründung, die den Umfang der rechtlichen Überprüfung durch den Senat bestimmt, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.Soweit dort ausgeführt wird, der angefochtene Beschluss basiere auf der rechtlich nicht haltbaren Feststellung des Gerichts, es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer den Urlaub für den streitigen Zeitraum vom 1. Mai - 24. Mai 2020 beantragt hat, wird die Begründung des Verwaltungsgerichts unzutreffend wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, es sei unerheblich, ob der Antragsteller den Erholungsurlaub im streitigen Zeitraum formal beantragt hat. Er habe jedenfalls den streitgegenständlichen Zeitraum in die Gesamtübersicht Jahresplanung 2020 seiner Dienststelle als Erholungsurlaub eintragen lassen und augenscheinlich bereits eine dreiwöchige Reise in die USA gebucht. Damit habe der Antragsteller, unabhängig von einem förmlichen Urlaubsantrag, einen nach außen tretenden Willen manifestiert, in der hier streitigen Zeit einen Erholungsurlaub anzutreten. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Der Antragssteller hat (konkludent) Urlaub für den in Streit stehenden Zeitraum beantragt. Das ergibt sich nach Gesamtwürdigung der folgenden Umstände:
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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