Ein Beamter muss den vom Dienstherrn beauftragten Amtsarzt nicht von dessen Schweigepflicht gegenüber dem Dienstherrn entbinden, da eine solche Schweigepflicht im Verhältnis von Amtsarzt und Dienstherrn ohnehin nicht besteht; die Verweigerung einer entsprechenden Erklärung darf dem Beamten daher nicht zum Nachteil gereichen. Eine pauschale Verpflichtung zur Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht ist wegen des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Beamten regelmäßig unverhältnismäßig und nur insoweit zulässig, wie dies zur Beurteilung der Dienstfähigkeit tatsächlich erforderlich ist.
Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Die Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Für Polizeivollzugsbeamte gilt ergänzend der Maßstab der Polizeidienstfähigkeit, der sich nicht auf das konkret innegehabte Amt, sondern auf die besonderen gesundheitlichen Anforderungen sämtlicher Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes bezieht. Polizeidienstfähig ist danach nur, wer zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist zwingend ein amtsärztliches Gutachten einzuholen; das Fehlen einer solchen Begutachtung stellt einen absoluten, im gerichtlichen Verfahren nicht heilbaren Verfahrensfehler dar.Wann darf der Beamte wie ein dienstunfähig festgestellter Beamter behandelt werden?
Entzieht sich ein Beamter ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden. Voraussetzung für diese Fiktionswirkung ist jedoch stets, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. Eine Untersuchungsanordnung muss wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen: Ihr müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen lassen, und diese Umstände sind in der Anordnung selbst anzugeben. Zudem muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der geforderten Untersuchung enthalten; die Konkretisierung darf nicht dem Belieben des untersuchenden Arztes überlassen bleiben. Ein Mangel der Untersuchungsanordnung kann im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden.Besteht eine Schweigepflicht des Amtsarztes gegenüber dem Dienstherrn?
Zentraler Ausgangspunkt ist, dass im Verhältnis des mit der Untersuchung beauftragten Arztes zum Dienstherrn keine ärztliche Schweigepflicht besteht. Der Dienstherr ist Auftraggeber der Begutachtung und von Gesetzes wegen verpflichtet, ein entsprechendes Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit einzuholen. Die maßgebliche beamtenrechtliche Vorschrift verpflichtet den beauftragten Arzt dazu, dem Dienstherrn die tragenden Feststellungen und Gründe des Untersuchungsergebnisses mitzuteilen, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese gesetzliche Übermittlungspflicht bildet den Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse, sodass es hierfür keiner gesonderten Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedarf. Den berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Beamten wird dadurch Rechnung getragen, dass entsprechende Mitteilungen in einem gesonderten, verschlossenen Umschlag zu übersenden und ausschließlich für die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zu verwenden sind. Da eine Schweigepflicht in diesem Verhältnis von vornherein nicht besteht, darf ein Beamter, der die Abgabe einer entsprechenden Entbindungserklärung gegenüber dem Amtsarzt verweigert, hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erleiden; insbesondere entbindet eine solche Weigerung den Dienstherrn nicht von der Verpflichtung, Notwendigkeit sowie Art und Umfang einer angeordneten (Zusatz-)Untersuchung in der Anordnung selbst hinreichend konkret darzulegen.Urteil freischalten
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VGH Hessen, 15.03.2021 - Az: 1 A 2521/18
ECLI:DE:VGHHE:2021:0315.1A2521.18.00
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