Schüler der Mittelstufe können in einem bei den Verwaltungsgerichten geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch gegen das Land Hessen auf vorläufige Beschulung im Wechselunterricht nicht mit Erfolg gerichtlich geltend machen.
Das hat der VGH Hessen entschieden und damit der Beschwerde des Landes Hessen gegen eine anderslautende Entscheidung des VG Wiesbaden stattgegeben.
In erster Instanz konnten die beiden Antragsteller, Schüler der 8. und 10. Klasse der Humboldt-Schule in Wiesbaden, mit ihrem gegen das Land Hessen gerichteten Begehren, sie zur Teilnahme am Wechselunterricht in ihren Jahrgangsstufen so lange zuzulassen, bis das Kultusministerium eine Konzeption erarbeitet habe, die die Mittelstufe beim Wechselunterricht berücksichtige, noch durchdringen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Eilantrag der beiden Schüler als unzulässig ab. Zur Begründung führte der 7. Senat aus, das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller sei erkennbar darauf gerichtet, die Geltung einer im Range unter dem formellen Gesetz stehenden Norm der Hessischen Corona-Einrichtungsschutzverordnung – hier § 3 Abs. 1 Nr. 2 – wegen rechtlicher Bedenken an ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei allein das für Normenkontrollklagen gegen Rechtsverordnungen des Landes Hessen vorgesehene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) statthaft. Für derartige Normenkontroll-Eilverfahren ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof zuständig. Daneben sei für einen an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kein Raum.
Der Beschluss ist unanfechtbar.