Die angegriffene Regelung, dass ab Jahrgang 7 mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht erfolgt, erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch erfordert eine - bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende - Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller wenden sich gegen § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung vom 18. März 2021 (GVBl. S. 162) - Corona-Einrichtungsschutzverordnung. Die Vorschrift verordnet, dass ab Jahrgang 7 mit Ausnahme der Abschlussklassen Distanzunterricht erfolgt.
Der Antragsteller zu 1) ist 16 Jahre alt und besucht die zehnte Klasse der Heinrich-von-Kleist-Schule in Eschborn. Die Antragstellerin zu 2) ist 13 Jahre alt und besucht die 7. Klasse der St. Angela-Schule in Königstein. Beide werden zurzeit ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (1.), noch erfordert eine - bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende - Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (2.).
1. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Der hier verordnete Distanzunterricht ist zwar ausdrücklich in den vorgenannten Normen des IfSG nicht genannt, aber als Minus gegenüber der Schulschließung in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG ebenfalls von der Verordnungsermächtigung gedeckt.
Die Norm verletzt Schüler nicht in ihrem Recht auf Bildung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 HSchG. Satz 3 des Absatzes 1 der Norm bestimmt, dass aus dem Recht auf schulische Bildung sich einzelne Ansprüche nur ergeben, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmt sind. Als durch § 3 Abs. 1 CoronaEV HE beeinträchtigter und gesetzlich eingeräumter Anspruch kommt vorliegend zwar das Recht auf Unterricht aus § 69 Abs. 2 HSchG in Betracht. Nach dieser Norm haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule. Das Recht des Schülers begründet allerdings keinen unbegrenzten Anspruch, sondern lediglich einen Teilhabeanspruch. Das einzelne Kind hat lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm so viel an öffentlicher Bildung und Erziehung zu Teil wird, wie der Staat mit seinen Bildungseinrichtungen allgemein gewährleistet.
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