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Corona-Regel für Schulen bleiben bestehen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen § 3 Abs.1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (CoronaVV2 HE), der u.a. verordnet, dass der Unterricht und andere schulische Veranstaltungen so zu erfolgen haben, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann und die Gruppengröße i.d.R. 15 Personen nicht überschreiten darf.

Die Antragstellerin zu 1. ist 15, die Antragstellerin zu 2. 12 Jahre alt. Die Antragstellerin zu 1. besucht die neunte Klasse eines Gymnasiums in Bad Homburg v. d. H., die Antragstellerin zu 2. die fünfte Klasse einer Gesamtschule, ebenfalls in Bad Homburg v. d. H.

Sie sind der Ansicht, die angegriffene Regelung verletze sie in ihrem Recht auf Bildung aus Art. 2 ZP 1 EMRK, § 1 Hess. SchulG. Auch seien ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte in Form der Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die beanstandeten Vorgaben führten dazu, dass die Antragstellerinnen bis zu den Sommerferien so gut wie gar nicht mehr präsent beschult würden. Die Beschränkungen seien evident unverhältnismäßig und daher aufzuheben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (1.), noch erfordert eine – bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende – Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (2.).

1. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig.

a. Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Sie wurde ebenso wie ihre letzte Änderung, die Dreizehnte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus, im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen bekannt gemacht (GVBl. I S. 153 bzw. Seite 394).

b. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag hinsichtlich § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 CoronaVV HE 2 voraussichtlich unbegründet sein dürfte.

(1) Wie der Senat bereits in seinen bisherigen Entscheidungen in Normenkontrolleilverfahren gegen die verschiedenen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus festgestellt hat, ist die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSchG) – in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden.

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