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Fristlose Kündigung wegen zahlreicher Einzel-Pflichtverletzungen zulässig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei vielen Einzel-Pflichtverletzungen, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen können, summiert sich ohne Abmahnung kein Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlich werden könnte. Die Dokumentationsfunktion der Abmahnung hat gerade zum Gegenstand, dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass es so wie bisher nicht weitergehen kann.

Kommt aber dieses Signal vom Arbeitgeber nicht, kann dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, er hätte bei dem Pflichtverstoß Nummer 1+X wissen müssen, dass nunmehr auch ohne vorherige Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Eine Kündigung ist in einem solchen Fall unverhältnismäßig und damit sowohl als fristlose Kündigung (mangels wichtigen Grundes) als auch als ordentliche Kündigung (mangels sozialer Rechtfertigung) unwirksam.


LAG Köln, 06.09.2018 - Az: 6 Sa 64/18

ECLI:DE:LAGK:2018:0906.6SA64.18.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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