Im vorliegenden Fall war ein langjähriger Angestellter ohne Vorwarnung entlassen worden, weil er für 1,8 Cent Strom aus der Steckdose am Arbeitsplatz gestohlen hatte um seinen Elektroroller aufzuladen.
Zwar rechtfertigt ein Vermögensdelikt auch bei geringen Werten eine Kündigung, im vorliegenden Fall war diese aber ungerechtfertigt, weil es in der Vergangenheit weder Ermahnungen noch Abmahnungen gegeben hatte und der Betroffene sein ganzes Arbeitsleben in der Firma verbracht hatte.
Die Kündigung wurde daher für unwirksam erklärt.
Hinweis:Das Verfahren wurde vor dem LAG weitergeführt und von diesem bestätigt. Das dortige Aktenzeichen lautet: LAG Hamm, 02.09.2010 - 16 Sa 260/10
Zwar rechtfertigt ein Vermögensdelikt auch bei geringen Werten eine Kündigung, im vorliegenden Fall war diese aber ungerechtfertigt, weil es in der Vergangenheit weder Ermahnungen noch Abmahnungen gegeben hatte und der Betroffene sein ganzes Arbeitsleben in der Firma verbracht hatte.
Die Kündigung wurde daher für unwirksam erklärt.
Hinweis:Das Verfahren wurde vor dem LAG weitergeführt und von diesem bestätigt. Das dortige Aktenzeichen lautet: LAG Hamm, 02.09.2010 - 16 Sa 260/10
ArbG Siegen, 14.01.2010 - Az: 1 Ca 1070/09
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