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Abmahnung wegen Gefährdungsanzeige des Arbeitnehmers?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Pflichtverletzung kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer aus sachfremden Erwägungen heraus oder ohne im Ansatz verantwortungsvolle Prüfung geradezu leichtfertig eine Gefahr meldet, von der er annehmen musste, dass eine solche nicht vorlag.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung einer von der Beklagten erteilten Abmahnung aus der Personalakte.

Die Klägerin füllte während ihres Dienstes ein Formular „Gefährdungsanzeige zu Qualitätsmängeln (auch: Beschwerde gem. § 84 BetrVG)“ aus, in dem es auszugsweise heißt:

„Ich als stationsfremde Kraft muss die heutige Dienstschicht mit 2 Auszubildenden bestreiten. Von den Auszubildenden ist einer auch stationsfremd und die andere war seit 4 Tagen nicht im Dienst. Der eine Schüler und ich kennen die Patienten nicht und die andere Schülerin kennt nicht alle. Ich kann nicht ausschließen, dass Pat. in ihren Krisen nicht erkannt werden und durch ihr eigenes Verhalten zu Schaden kommen könnten.“

Im Verlauf des von der Klägerin am 26.09.2016 wahrgenommenen Dienstes wurden keine besonderen Vorkommnisse gemeldet, eine zusätzliche Unterstützung war nicht erforderlich, die Patienten wurden bedarfsgerecht betreut und anstehende Arbeitsaufgaben blieben nicht unerledigt.

Im Hinblick auf die Gefährdungsanzeige der Klägerin fand am 10.01.2017 in Anwesenheit des Personalleiters und des Pflegedirektors ein Gespräch mit der Klägerin statt, in dem man dieser erläuterte, dass objektiv keine Gefährdungssituation vorgelegen habe und die Betreuung unter den an diesem Tag gegebenen Umständen zum regelhaften Aufgabenspektrum einer Pflegekraft gehöre und von dieser bewältigt werden müsse. Die Klägerin hielt an ihrer Gefährdungsanzeige fest.

Mit Schreiben vom 24.01.2017 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung, in der die Beklagte der Klägerin vorwarf, ihre Gefährdungsanzeige vom 26.09.2016 dokumentiere das Vorliegen einer Gefährdungssituation, obwohl eine solche nicht gegeben gewesen sei. Indem die Klägerin eine Gefährdung der Patienten auf der Station 5.2 angezeigt habe, habe sie gegen ihre vertragliche (Neben-) Pflicht verstoßen.

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