Die gesetzliche Übernahmepflicht eines Mitglieds des Wahlvorstands bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung gilt ohne Einschränkung auch für Wahlbewerber.
Der
Arbeitgeber ist somit verpflichtet, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers zu möglichst gleichwertigen Bedingungen zu sorgen und ihm grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anbieten.
Sofern die Ausübung des
Direktionsrechts zur Übernahme auf einen anderen Arbeitsplatz nicht ausreichend ist, ist die mögliche Weiterbeschäftigung in einer anderen Betriebsabteilung im Rahmen einer
Änderungskündigung anzubieten, wobei der gleichwertige Arbeitsplatz nicht frei sein muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kündigung ist nach
§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG unzulässig. Die Klägerin gehört zu dem geschützten Personenkreis. Eine Ausnahme nach § 15 Abs. 5 Satz 2, § 15 Abs. 4 KSchG bestand nicht. Zwar ist die Betriebsabteilung, in der die Klägerin tätig war, stillgelegt worden. Jedoch war eine Übernahme der Klägerin in eine andere Abteilung zu gleichwertigen Bedingungen möglich.
1. Die Kündigung ist nach § 15 Abs. 3 KSchG unzulässig.
a) § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG gilt auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen.
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