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Behandlung einer privaten Pkw-Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer privaten Pkw-Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung.

Zu den gewerblichen Einkünften gehören gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch vGA. Eine vGA liegt aus Sicht des Gesellschafters nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Gehört eine vGA - wie im Streitfall - zu den gewerblichen Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG, sind gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG hiervon 40 % steuerfrei (sog. Teileinkünfteverfahren).

Die Rechtsprechung des BFH zum Vorliegen einer vGA bei einer Dienstwagennutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist in mehreren Urteilen gefestigt (vgl. BFH, 30.09.2015 - Az: I B 85/14):

Demnach geht der BFH von einem Anscheinsbeweis aus, wonach verschiedene Sach-umstände für eine Privatnutzung des PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer sprechen, namentlich die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs, fehlende organisatorische Maßnahmen, um eine Privatnutzung auszuschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den PKW.

Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.

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FG Münster, 11.10.2019 - Az: 13 K 172/17 E

ECLI:DE:FGMS:2019:1011.13K172.17E.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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