Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen abgewiesen.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung gewandt.
Das Arbeitsgericht hat die fristgemäße Kündigung für wirksam gehalten.
Der erforderliche Kündigungsgrund liege vor, weil der Kläger keine Gewähr für ein angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten der Stiftung biete.
Dies beruhe auf erheblich unangemessenen Gesprächssituationen wie Vorstellungsgesprächen mit Bewerberinnen für Praktika oder Volontariate in einem privaten Rahmen.
Dieses Verhalten sei auch nach der Aufforderung durch den Direktor der Stiftung, dies zu unterlassen, fortgesetzt worden.
Da es auf den von der Stiftung zur Begründung der Kündigung weiter herangezogenen Vorwurf einer sexuellen Belästigung für die Entscheidung nicht ankomme, sei dieser vom Gericht auch nicht geprüft worden.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Stiftung gewandt.
Das Arbeitsgericht hat die fristgemäße Kündigung für wirksam gehalten.
Der erforderliche Kündigungsgrund liege vor, weil der Kläger keine Gewähr für ein angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten der Stiftung biete.
Dies beruhe auf erheblich unangemessenen Gesprächssituationen wie Vorstellungsgesprächen mit Bewerberinnen für Praktika oder Volontariate in einem privaten Rahmen.
Dieses Verhalten sei auch nach der Aufforderung durch den Direktor der Stiftung, dies zu unterlassen, fortgesetzt worden.
Da es auf den von der Stiftung zur Begründung der Kündigung weiter herangezogenen Vorwurf einer sexuellen Belästigung für die Entscheidung nicht ankomme, sei dieser vom Gericht auch nicht geprüft worden.
ArbG Berlin, 13.11.2019 - Az: 60 Ca 13111/18
Nachfolgend: LAG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - Az: 9 Sa 500/20
Quelle: PM des ArbG Berlin
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