Im vorliegenden Fall wurde einem Hotelportier gekündigt, der wiederholt unhöflich war. Zuvor hatte er bereits vier Abmahnungen erhalten. Das Gericht erklärte diese jedoch ebenso wie die Kündigung für ungültig.
Die Abmahnungen konkretisierten die Vorwürfe des unhöflichen Verhaltens nicht, sondern sprachen lediglich von einem "barschen Tonfall" oder "unangemessenem Verhalten".
Dies ist nicht ausreichend. Jeder einzelne Vorfall ist im Einzelnen darzustellen.
Da die Abmahnungen nicht wirksam waren, war die später ausgesprochene Kündigung unbeachtlich, da ihr eine wirksame Abmahnung vorausgehen muss.
Die Abmahnungen konkretisierten die Vorwürfe des unhöflichen Verhaltens nicht, sondern sprachen lediglich von einem "barschen Tonfall" oder "unangemessenem Verhalten".
Dies ist nicht ausreichend. Jeder einzelne Vorfall ist im Einzelnen darzustellen.
Da die Abmahnungen nicht wirksam waren, war die später ausgesprochene Kündigung unbeachtlich, da ihr eine wirksame Abmahnung vorausgehen muss.
ArbG Frankfurt/Main, 11.12.2008 - Az: 1 Ca 6488/08
ECLI:DE:ARBGFFM:2008:1211.1CA6488.08.0A
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