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Einmaliger Angriff auf Kollegen: fristlose Kündigung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Strafbare Handlungen im Betrieb, insbesondere Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen, sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.

Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des anderen Arbeitnehmers dar.

Der Arbeitgeber ist seinerseits nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind. Er hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch solche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Mitarbeiter verletzt werden und gegebenenfalls ausfallen.

Ferner kann der Arbeitgeber auch berücksichtigen, wie sich ein solches Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer und den Betrieb auswirkt, insbesondere, wenn er keine personellen Maßnahmen ergreifen würde.

Ob der Arbeitgeber bei einem derartigen arbeitsplatzbezogenen Pflichtenverstoß, bei welchem grundsätzlich auch eine Versetzung im Betrieb in Betracht kommt, im Einzelfall gehalten sein kann, von einer Kündigung abzusehen, hängt sowohl von den Ursachen des Fehlverhaltens und dem (am neuen Arbeitsplatz) zu erwartenden künftigen Verhalten als auch von der Schwere des Pflichtenverstoßes, also insbesondere von der Intensität und den Folgen des tätlichen Angriffs, ab.

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LAG Düsseldorf, 25.10.2007 - Az: 15 Sa 1223/07

ECLI:DE:LAGD:2007:1025.15SA1223.07.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern