Fehlt es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung von Wochenendrufbereitschaft, so ist eine
ordentliche Kündigung wegen der Weigerung diese Rufbereitschaft zu leisten, unwirksam.
Ein
Arbeitnehmer ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen, die der
Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des
Direktionsrechts nach Art, Zeit und Ort zuweist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügen für eine verhaltensbedingte Kündigung solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen.
Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- oder vertragswidrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist. Eine wegen vertragswidrigen Verhaltens ausgesprochene Kündigung ist zudem nur sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer vorher vergeblich
abgemahnt worden ist.
Eine Kündigung kommt u.a. bei der beharrlichen Verletzung der
Arbeitspflicht nach vorheriger Abmahnung in Betracht. Der Arbeitnehmer ist allerdings berechtigt, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des Direktionsrechts nach Art, Zeit und Ort zuweist.
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