Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis wird nicht anerkannt, wenn die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde und der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält.
Vorliegend entsprach die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit - etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten - getroffen.
Auch die vereinbarte Vergütung war nicht fremdüblich. Dies galt vor allem für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte, insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, hauptsächlich zur Fahrzeugklasse.
Auch war der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da Einzahlungen in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.
Vorliegend entsprach die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit - etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten - getroffen.
Auch die vereinbarte Vergütung war nicht fremdüblich. Dies galt vor allem für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dürfte, insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, hauptsächlich zur Fahrzeugklasse.
Auch war der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da Einzahlungen in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.
FG Münster, 20.11.2018 - Az: 2 K 156/18 E
ECLI:DE:FGMS:2018:1120.2K156.18E.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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