Eine in einem vor Inkrafttreten des MiLoG geschlossenen Formulararbeitsvertrag vereinbarte zweistufige Ausschlussklausel, die den Verfall von "Ansprüche(n) beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis" vorsieht und somit nach ihrem Wortlaut weder Ansprüche bei Vorsatzhaftung noch auf den Mindestlohn ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, ist wirksam.
Bereits die Auslegung einer derartigen Klausel in einem Altvertrag ergibt, dass sie Ansprüche auf Mindestlohn nicht erfassen soll. Die Frage der Bedeutung des Wortes "insoweit" in § 3 S. 1 MiLoG und der hieraus zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen kann daher offenbleiben.
Der Lauf der in einer zweistufigen Ausschlussklausel vereinbarten Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs wird nicht durch Vergleichsverhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt.
Bereits die Auslegung einer derartigen Klausel in einem Altvertrag ergibt, dass sie Ansprüche auf Mindestlohn nicht erfassen soll. Die Frage der Bedeutung des Wortes "insoweit" in § 3 S. 1 MiLoG und der hieraus zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen kann daher offenbleiben.
Der Lauf der in einer zweistufigen Ausschlussklausel vereinbarten Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs wird nicht durch Vergleichsverhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt.
ArbG Nürnberg, 09.02.2017 - Az: 11 Ca 340/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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