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Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall vertrat der Arbeitgeber die Ansicht, Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 belaufen, seien auf volle Arbeitstage abzurunden. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass bei einem rechnerischen Anspruch auf 28,15 Urlaubstage, ihr diese auch so zustünden.

Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatzurlaub zustand (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB). Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2016 betrug jedenfalls 28,15 Arbeitstage. Eine Abrundung des Anspruchs auf 28 Arbeitstage kommt nicht in Betracht. Der Arbeitgeber hatte den Anspruch durch die Gewährung von Urlaub an 28 Arbeitstagen bereits teilweise erfüllt. Der Resturlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 0,15 Arbeitstagen ging spätestens mit Ablauf des 31. März 2017 unter. Da sich der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand, hatte er der Arbeitnehmerin Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten.

Der Umfang des der Klägerin zustehenden Urlaubs richtet sich vorliegend nach § 17 Abs. 2 MTV. Gemäß § 17 Abs. 2 Unterabs. 4 MTV ist der in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 MTV für in der Fünftagewoche beschäftigte Arbeitnehmer tarifierte Urlaub - hier 30 Arbeitstage - für Arbeitnehmer, die wie die spätere Klägerin Schichtarbeit leisten, nach der Formel


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