Je nach Umständen kann eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Berufskraftfahrer nicht seiner Pflicht zur täglichen Überprüfung des verkehrssicheren Zustandes der Reifen nachkommt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, dass zu Störungen des Arbeitsverhältnisses geführt hat und auch in Zukunft Störungen befürchten lässt. Das setzt voraus, dass es sich um schuldhafte Vertragsverletzungen handelt und eine in der Regel erforderliche einschlägige Abmahnung erfolglos geblieben ist. Voraussetzung ist ferner, dass die Störungen des Vertragsverhältnisses nicht durch eine Umsetzung beseitigt werden können und eine abschließend vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausgeht.
Sämtliche Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Vorliegend war ein Gefahrgut-LKW aufgrund schwerer Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen nicht mehr verkehrssicher.
Der Arbeitnehmer hat dadurch in gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und den Arbeitsvertrag verletzt, dass er die vorgeschriebene tägliche Reifenkontrolle nicht vorgenommen hat.
Der Fahrer war bereits in der Vergangenheit deshalb ermahnt und abgemahnt worden, weil er eine rot zeigende Ampel missachtet (Rotlichtverstoß) und Beladungsvorschriften für den Gefahrgut-Lkw nicht eingehalten hat, und anschließend eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte, die zu einem einmonatigen Fahrverbot führte.
Nach Feststellung des desolaten Reifenzustandes wurde dem Kraftfahrer - zu Recht - gekündigt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, dass zu Störungen des Arbeitsverhältnisses geführt hat und auch in Zukunft Störungen befürchten lässt. Das setzt voraus, dass es sich um schuldhafte Vertragsverletzungen handelt und eine in der Regel erforderliche einschlägige Abmahnung erfolglos geblieben ist. Voraussetzung ist ferner, dass die Störungen des Vertragsverhältnisses nicht durch eine Umsetzung beseitigt werden können und eine abschließend vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausgeht.
Sämtliche Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Vorliegend war ein Gefahrgut-LKW aufgrund schwerer Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen nicht mehr verkehrssicher.
Der Arbeitnehmer hat dadurch in gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und den Arbeitsvertrag verletzt, dass er die vorgeschriebene tägliche Reifenkontrolle nicht vorgenommen hat.
Der Fahrer war bereits in der Vergangenheit deshalb ermahnt und abgemahnt worden, weil er eine rot zeigende Ampel missachtet (Rotlichtverstoß) und Beladungsvorschriften für den Gefahrgut-Lkw nicht eingehalten hat, und anschließend eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte, die zu einem einmonatigen Fahrverbot führte.
Nach Feststellung des desolaten Reifenzustandes wurde dem Kraftfahrer - zu Recht - gekündigt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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