Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens Fehler, so ist eine Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Erfolgt die Einleitung des Anhörungsverfahrens nur auf Vorrat und werden Kündigungsgründe nicht oder lediglich pauschal mitgeteilt, so liegt ein solcher Fehler vor.
Ein derartiger Fehler des Arbeitgebers ist vorliegend festzustellen. Dieser Fehler besteht darin, dass die Einleitung des Anhörungsverfahrens mit dem Schreiben vom 19.10.2004 unter den gegebenen Umständen erkennbar nur auf Vorrat erfolgte.
Auch wurden die Kündigungsgründe, auf die sich der Beklagte und die Streithelferin berufen ("beabsichtigte Betriebsstillegung"; "Erwerberkonzept") bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens am 19.10.2004 entweder überhaupt nicht (= "Erwerberkonzept") oder allenfalls pauschal (= "beabsichtigte Betriebsstillegung") mitgeteilt.
Erfolgt die Einleitung des Anhörungsverfahrens nur auf Vorrat und werden Kündigungsgründe nicht oder lediglich pauschal mitgeteilt, so liegt ein solcher Fehler vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Recht, dass die in § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG normierte Rechtsfolge "Unwirksamkeit der Kündigung" nicht nur dann eintritt, wenn die Anhörung des Betriebsrates gänzlich unterbleibt, - sondern auch dann gegeben sein kann, wenn dem Arbeitgeber bei der Einleitung und/oder der Durchführung des Anhörungsverfahrens - zur Unwirksamkeit der Kündigung führende - Fehler unterlaufen.Ein derartiger Fehler des Arbeitgebers ist vorliegend festzustellen. Dieser Fehler besteht darin, dass die Einleitung des Anhörungsverfahrens mit dem Schreiben vom 19.10.2004 unter den gegebenen Umständen erkennbar nur auf Vorrat erfolgte.
Auch wurden die Kündigungsgründe, auf die sich der Beklagte und die Streithelferin berufen ("beabsichtigte Betriebsstillegung"; "Erwerberkonzept") bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens am 19.10.2004 entweder überhaupt nicht (= "Erwerberkonzept") oder allenfalls pauschal (= "beabsichtigte Betriebsstillegung") mitgeteilt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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