Bucht ein Angestellter einer Bar verkaufte Speisen und Getränke fehlerhaft oder unvollständig, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Angestellte korrekt kassiert jedoch den Umsatz anders eingegeben.
Dies ist nach Ansicht des Gerichts als Unterschlagung zu werten, so dass es zur fristlosen Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedurfte. Unerheblich war es, dass es sich hierbei lediglich um einige Euro an Sachwert handelte.
Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an sofortiger Vertragsbeendigung. Es ist ihm unzumutbar, eine Servicekraft mit Kassenverantwortung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, nachdem das erforderliche Vertrauen durch die begangene Unterschlagungen zerstört ist.
Es waren vorliegend auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die das Interesse des Arbeitnehmers zumindest an der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist überwiegen lassen könnten.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Angestellte korrekt kassiert jedoch den Umsatz anders eingegeben.
Dies ist nach Ansicht des Gerichts als Unterschlagung zu werten, so dass es zur fristlosen Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedurfte. Unerheblich war es, dass es sich hierbei lediglich um einige Euro an Sachwert handelte.
Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an sofortiger Vertragsbeendigung. Es ist ihm unzumutbar, eine Servicekraft mit Kassenverantwortung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, nachdem das erforderliche Vertrauen durch die begangene Unterschlagungen zerstört ist.
Es waren vorliegend auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die das Interesse des Arbeitnehmers zumindest an der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist überwiegen lassen könnten.
ArbG Frankfurt/Main, 23.08.2004 - Az: 15 Ca 2426/04
ECLI:DE:ARBGFFM:2004:0823.15CA2426.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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