Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine
Kündigung, die zur allgemein üblichen Postzustellzeit – jedoch nach der ortsüblichen Zustellzeit - durch Boten in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde, gilt als am selben Tag zugestellt.
Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsbedürftigen Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Da es alleine darauf ankommt, dass für den Empfänger diese Möglichkeit unter gewöhnlichen Verhältnissen besteht, ist es unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert war. Dies gilt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers (so BAG, 16.03.1988 - Az: 7 AZR 587/87).
Wird eine schriftliche Willenserklärung in dem dafür vorgesehenen Briefkasten des Empfängers eingelegt, dann ist sie spätestens einige Zeit nach dem üblichen Postzustellungszeitpunkt i.S.d. § 130 BGB zugegangen. Arbeitnehmer, die sich vorübergehend zu Hause aufhalten oder zwar arbeiten, jedoch mit Personen zusammen wohnen, die tagsüber nicht dauernd oder für längere Zeit die Wohnung verlassen, überprüfen gewöhnlich alsbald nach der üblichen Postzustellzeit ihren Briefkasten oder lassen ihn durch ihre Mitbewohner überprüfen. Von ihnen ist deshalb nach der Verkehrsanschauung keine Nachschau am späten Nachmittag mehr zu erwarten (vgl. BAG, 08.12.1983 - Az: 2 AZR 337/82).
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