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Zugang eines Kündigungsschreibens und der Beweiswert eines Auslieferungsbelegs

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der ordnungsgemäße Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift eines Postbediensteten erbringt den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Schreibens (hier: ordentliche Kündigung) zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger. Der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG mit der Unterschrift des Zustellers erbringt aber auch den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten. Die Zustellung erfolgte durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG und nicht durch einen anderen Versanddienstleister oder -boten.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter die Zustellungen im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Arbeitszeiten vornimmt. Die dem jeweiligen Zusteller zugewiesenen Arbeitszeiten prägen damit regelmäßig auch die ortsüblichen Zustellzeiten. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung ist damit zu rechnen, dass bei Hausbriefkästen im allgemeinen eine Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten erfolgt.

Der Klägerin obliegt es damit, Sachverhalte aufzuzeigen, dass das Kündigungsschreiben außerhalb der gewöhnlichen Postzustellzeiten in ihren Briefkasten gelangt ist. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das Kündigungsschreiben ist ihr damit am 30.09.2021 im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten hat das zwischen den beiden Parteien bestehende Arbeitsverhältnis damit zum 31.12.2021 aufgelöst.


LAG Nürnberg, 15.06.2023 - Az: 5 Sa 1/23

Nachfolgend: BAG, 20.06.2024 - Az: 2 AZR 213/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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