Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein
Kündigungsschreiben gilt als zugegangen im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Ob das tatsächlich passiert ist, muss grundsätzlich derjenige beweisen, der sich auf den Zugang beruft.
Ein Einwurf-Einschreiben allein reicht dafür aber nicht automatisch aus. Weder ein Einlieferungsbeleg noch ein online abrufbarer Sendungsstatus belegen sicher, dass ein Schreiben wirklich im Briefkasten des Empfängers gelandet ist. Entscheidend ist, wie genau die Zustellung ablief – etwa, ob es einen Zustellbeleg mit Unterschrift des Zustellers gibt oder ob das konkrete Zustellverfahren der Post nachvollziehbar dargelegt wurde. Fehlen solche Nachweise, liegt kein typischer Geschehensablauf vor, der einen Anscheinsbeweis für den Zugang rechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.
Die Beklagte trägt für den ihr günstigen Umstand des Zugangs des Kündigungsschreibens die Darlegungs- und Beweislast.
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