Da eine betriebsbedingte Kündigung alleine aufgrund von Auftragsrückgängen nicht gerechtfertigt ist, wurde im vorliegenden Fall die Kündigung zweier Arbeitnehmer für gegenstandslos erklärt.
Der Arbeitgeber hatte bei den Kündigungen lediglich angegeben, dass aufgrund starken Auftragsrückgangs eine Kolonne geschlossen werden muss. Der Arbeitgeber hätte jedoch genau darlegen müssen, wie sich der Auftragsrückgang auf die konkreten Arbeitsplätze der Betroffenen ausgewirkt hat. Darüber hinaus war es versäumt worden, die Kläger auf ihre Sozialdaten hin zu prüfen.
Der Arbeitgeber hat bereits keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorgetragen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
Die behauptete - vom Arbeitgeber zahlenmäßig nicht konkretisierte - Rückläufigkeit von Auftragseingängen zwingt nicht zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer und späteren Kläger. In der Vergangenheit mögen die Auftragseingänge rückläufig gewesen sein. Jedenfalls in der Vergangenheit hat der Arbeitgeber trotz behaupteter rückläufiger Auftragseingänge immer noch Arbeitnehmer eingestellt, z.B. im Jahr 2001 und 2002 sämtliche von ihr im Rahmen der Sozialauswahl benannten sieben gewerblichen Arbeitnehmer. Nicht dargelegt ist auch, dass der Auftragsrückgang nachhaltig sei. Immerhin hat der Arbeitgeber den Kläger dieses wie auch des Parallelverfahrens zwei Monate nach dem Kündigungstermin wieder eingestellt. Im Kammertermin hat er geschildert, dass er während der Schulferien im Sommer an Mangel an einsetzbaren Arbeitnehmern leide.
Es fehlt auch an einer schlüssigen Darlegung, dass und warum der Kläger nicht an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden konnte, § 1 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe 1b KSchG.
Der Arbeitgeber hatte bei den Kündigungen lediglich angegeben, dass aufgrund starken Auftragsrückgangs eine Kolonne geschlossen werden muss. Der Arbeitgeber hätte jedoch genau darlegen müssen, wie sich der Auftragsrückgang auf die konkreten Arbeitsplätze der Betroffenen ausgewirkt hat. Darüber hinaus war es versäumt worden, die Kläger auf ihre Sozialdaten hin zu prüfen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kündigung ist als betriebsbedingte nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2. Abs. 3 KSchG.Der Arbeitgeber hat bereits keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorgetragen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
Die behauptete - vom Arbeitgeber zahlenmäßig nicht konkretisierte - Rückläufigkeit von Auftragseingängen zwingt nicht zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer und späteren Kläger. In der Vergangenheit mögen die Auftragseingänge rückläufig gewesen sein. Jedenfalls in der Vergangenheit hat der Arbeitgeber trotz behaupteter rückläufiger Auftragseingänge immer noch Arbeitnehmer eingestellt, z.B. im Jahr 2001 und 2002 sämtliche von ihr im Rahmen der Sozialauswahl benannten sieben gewerblichen Arbeitnehmer. Nicht dargelegt ist auch, dass der Auftragsrückgang nachhaltig sei. Immerhin hat der Arbeitgeber den Kläger dieses wie auch des Parallelverfahrens zwei Monate nach dem Kündigungstermin wieder eingestellt. Im Kammertermin hat er geschildert, dass er während der Schulferien im Sommer an Mangel an einsetzbaren Arbeitnehmern leide.
Es fehlt auch an einer schlüssigen Darlegung, dass und warum der Kläger nicht an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden konnte, § 1 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe 1b KSchG.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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