Werden wiederholt haltlose Verdächtigungen gegenüber Vorgesetzten ausgesprochen, so kann dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine Leiharbeitsfirma abgewiesen und die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam erklärt.
Auf Grund von divergierenden Gehaltsvorstellungen kam es zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma zu Spannungen, in deren Folge der Arbeitnehmer mehrere Briefe schrieb, in welchen er den Vorgesetzten "Betrug und Bedrohungen" vorwarf.
Auch nach zwei erfolgten Abmahnungen blieb der Arbeitnehmer bei diesen nicht näher begründeten Vorwürfen und wurde daher fristlos gekündigt.
Das Gericht führte aus, dass die beiden Abmahnungen Warnung waren, um mit den haltlosen Verdächtigungen aufzuhören.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine Leiharbeitsfirma abgewiesen und die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam erklärt.
Auf Grund von divergierenden Gehaltsvorstellungen kam es zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma zu Spannungen, in deren Folge der Arbeitnehmer mehrere Briefe schrieb, in welchen er den Vorgesetzten "Betrug und Bedrohungen" vorwarf.
Auch nach zwei erfolgten Abmahnungen blieb der Arbeitnehmer bei diesen nicht näher begründeten Vorwürfen und wurde daher fristlos gekündigt.
Das Gericht führte aus, dass die beiden Abmahnungen Warnung waren, um mit den haltlosen Verdächtigungen aufzuhören.
ArbG Frankfurt/Main, 18.06.2003 - Az: 4 Ca 12722/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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